Satzung

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Neufassung der Satzung, am 7.3.2018 in der Mitgliederversammlung in Tübingen beschlossen.
Eingetragen vom Amtsgericht Stuttgart in das Vereinsregister 5767 am 1.6.2018

 

 

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S A T Z U N G

des Landesverbandes der Klinikpsychologen und –psychotherapeuten

Baden-Württemberg e.V. (LVKP-BW)

www.lvkp-bw.de

§1 Name und Sitz des Vereins

Der “Landesverband der Klinikpsychologen und -psychotherapeuten Baden-Württemberg e.V. (LVKP-BW)” ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Stuttgart.

§2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt den Zweck, die besonderen Interessen und Anliegen von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten) und Psychologinnen und Psychologen (Diplom oder Masterabschluss), die in stationären und teilstationären Einrichtungen einschließlich der Ambulanzen der medizinischen und psychotherapeutischen kurativen, rehabilitativen und präventiven Versorgung des Bundeslandes Baden-Württemberg tätig sind, zu vertreten und zu fördern. Damit leistet er einen Beitrag zur Sicherstellung psychologischer und psychotherapeutischer Versorgungsangebote in den genannten Einrichtungen.

Der Verein vertritt die Interessen und Anliegen seiner Mitglieder gegenüber den Leitungen der jeweiligen Einrichtungen und deren Trägern, anderen Kostenträgern, parlamentarischen und administrativen Gremien oder Organen sowie gegenüber politischen und gesellschaftlichen Gruppierungen und der Öffentlichkeit.

Der Verein kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung Fachgruppen (z.B. für psychiatrische Einrichtungen, psychotherapeutische Kliniken, Suchtkliniken, Ambulanzen, forensische Einrichtungen, Rehabilitationskliniken) mit jeweils eigenen Leitungen bilden, die in enger Kooperation mit dem Vorstand die spezifischen Interessen der Fachgruppe vertreten.

Der Verein bemüht sich um enge Zusammenarbeit mit anderen psychotherapeutischen Berufs-, Therapie- und Fachverbänden sowie der Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg.

Das Vermögen des Vereins wird gebildet aus Mitgliederbeiträgen, Spenden und sonstigen freiwilligen Zuwendungen. Die Höhe des jeweiligen Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Das Vermögen des Vereins darf nur für satzungsmäßige Zwecke Verwendung finden. Die Mitglieder, insbesondere auch die zum Vorstand zählenden Mitglieder erhalten keinerlei Vergütungen aus Mitteln des Vereins. Die Auslagen für Vorstandsaktivitäten (Fahrtkosten, Spesen, Zeitaufwandspauschale) sind zu belegen und werden erstattet.

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke.

§3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4 Mitgliedschaften

Ordentliche Mitglieder des Vereins können folgende Personen werden:

  • Psychologische Psychotherapeutin / Psychologischer Psychotherapeut
  • Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin / Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut
  • Personen mit einem Studienabschluss in Psychologie (Master oder Diplom)
  • Personen, die ein mindestens achtsemestriges Studium der Psychologie an einer staatlich anerkannten Hochschule erfolgreich abgeschlossen haben

Weitere Voraussetzung für die ordentliche Mitgliedschaft ist die aktive oder ehemalige angestellte Tätigkeit in einer stationären, teilstationären oder ambulanten Einrichtung der Krankenbehandlung oder Rehabilitation. Der Wohn- oder Arbeitsort des Mitgliedes soll in Baden-Württemberg liegen.

Personen mit einem Bachelor-Abschluss in Psychologie oder Studierende des Faches Psychologie können eine außerordentliche Mitgliedschaft beantragen. Diese wird dann mit erfolgreichem Studien-Abschluss (Master- oder Diplom) in eine ordentliche Mitgliedschaft überführt.

Außerordentliches Mitglied kann außerdem jede natürliche oder juristische Person werden, die den Vereinszweck fördern will und die die Voraussetzungen von § 4, Abs. 1 und 2 (ordentliche Mitgliedschaft) dieser Satzung nicht erfüllt. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und können auch keine Ämter im Verein übernehmen.

§5 Aufnahme des Mitglieds

Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über das Aufnahmegesuch entscheidet der Vorstand.

Mit der Annahme des Aufnahmegesuchs durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung an den Vorstand zum Ende des laufenden Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erfolgen.

Ein Mitglied, das gegen die Interessen des Vereins, die Satzung oder Beschlüsse der Vereinsorgane in schuldhafter Weise verstößt, kann – nach vorheriger Anhörung – durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Dem von einem Ausschluss betroffenen Mitglied ist der gefasste Beschluss schriftlich und unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb von 14 Tagen schriftlich Berufung beim Ehrenrat einlegen.

Ausschließungsgründe sind u.a.:

a) grober Verstoß gegen die Zwecke des Vereins, die Anordnung des Vorstandes und die Vereinsdisziplin,

b) schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins,

c) Nichtzahlung des Beitrages nach dreimaliger vergeblicher Mahnung.

Der vom Ehrenrat mit einfacher Mehrheit zu fassende Beschluss ist endgültig.

Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren die Rechte an dem Verein. Ihre Verbindlichkeiten beim Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben bestehen.

§7 Pflichten des Mitglieds

Alle Mitglieder haben die sich aus der Satzung ergebenden Pflichten zu erfüllen.

Die Mitglieder haben die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse zu befolgen.

Alle Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet. Einzelheiten der Beitragszahlung regelt eine gesonderte Beitragsordnung des Vereins.

§8 Rechte des Mitglieds

Jedes Mitglied hat folgende Rechte:

Teilnahmerecht an der Mitgliedsversammlung und an allen anderen Veranstaltungen

Abstimmungsrecht in der Mitgliedsversammlung

Einberufungsrecht einer außerordentlichen Mitgliederversammlung

Informationsrecht gegenüber dem Vorstand

Recht auf informationelle Selbstbestimmung: jedes Mitglied kann darüber bestimmen, was mit seinen persönlichen Daten passiert. Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft vom Vorstand, welche persönlichen Daten gespeichert wurden und was mit diesen passiert.

Recht auf Nutzung der Einrichtungen des Vereins, unter Beachtung der von den Vereinsorganen festgelegten Voraussetzungen.

§9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand,

c) der Ehrenrat.

§10 Mitgliederversammlung

Der Vorstand beruft alljährlich eine oder mehrere ordentliche Mitgliederversammlungen ein, davon ist eine die Jahreshauptversammlung. Zu einer Mitgliederversammlung sind die Mitglieder mindestens 2 Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per Post oder per E-Mail mit einer Frist von zwei Wochen zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen.

Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muss folgende Punkte umfassen:

  • Geschäftsbericht des Vorstandes,
  • Kassenbericht,
  • Bericht der Kassenprüfer,
  • Entlastung des bisherigen Vorstandes,
  • Neuwahl des Vorstandes, der Kassenprüfer, sofern eine solche Wahl turnusmäßig erforderlich wird,
  • Satzungsänderung (sofern eine solche beschlossen werden soll),
  • Behandlung von Mitgliederanträgen, sofern solche vorliegen,

In dringenden Fällen ist der Vorstand befugt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzu­berufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein schriftlicher Antrag von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder und/oder der außerordentlichen Mitglieder unter Angabe der Gründe und des Zweckes gestellt wird. Die Einladungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt 2 Wochen.

Die Vorsitzende oder der Vorsitzende – bzw. für den Fall ihrer oder seiner Verhinderung, die stellvertretende oder der stellvertretende Vorsitzende – leitet die Versammlung. Anträge der Mitglieder für die ordentliche Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand eine Woche vor der Versammlung schriftlich mit Begründung eingereicht werden. Diese Anträge sind zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

In allen Mitgliederversammlungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Ja- und Nein- Stimmen, soweit in dieser Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Sie müssen geheim erfolgen, sobald der offenen Wahl oder Abstimmung auch nur von einem Mitglied widersprochen wird. Gewählt ist die Bewerberin oder der Bewerber, der die einfache Mehrheit der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen erhält.

Über den wesentlichen Inhalt und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden bzw. für den Fall seiner Verhinderung von der stellvertretenden Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Zu den Beschlüssen über eine Änderung der Satzung sowie über eine Veräußerung oder dauernde Nutzungsänderung von unbeweglichem Vereinsvermögen bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen.

§11 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus

a) der 1. Vorsitzenden / dem 1. Vorsitzenden,

b) der stellvertretenden Vorsitzenden / dem stellvertretenden Vorsitzenden,

c) der Schriftführerin / dem Schriftführer,

d) der Kassiererin / dem Kassierer

Die Vorstandsmitglieder werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds hat der Vorstand das Recht, bis zur nächsten Mitgliederversammlung zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit ein weiteres Vorstandsmitglied durch Vorstandsbeschluss kommissarisch zu bestimmen.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit und ist beschlussfähig, wenn 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind, wobei die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende oder die stellvertretende Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende anwesend sein muss.

Die Führung des Vereins liegt in der Hand der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle bei seiner oder ihrer Stellvertretung.

Der Vorstand kooperiert untereinander und mit den Leitungen der jeweiligen Fachgruppen.

Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einen Beirat bestellen.

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§12 Vertretung

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt.
Der Vorstand kann die außergerichtliche Vertretung der Belange der Fachgruppen an deren Leitung delegieren.

§13 Ehrenrat

Der Ehrenrat wird vom Vorstand auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.

Er umfasst höchstens 5 Mitglieder.

§14 Beiträge

Die Höhe der Beiträge für alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder regelt eine Beitragsordnung, die jeweils von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen wird

Der Vorsitzende ist berechtigt, allein oder im Zusammenwirken mit anderen Vorstandsmitgliedern im Einzelfall zur Vermeidung von Härten und Unbilligkeiten eine von der Beitragsordnung abweichende Regelung zu treffen.

Notwendig erscheinende außerordentliche Umlagen können durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Die Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend.

§15 Kassenprüfung

Die von der ordentlichen Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüferinnen und Kassenprüfer haben das Recht und die Pflicht, die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überwachen und der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

Sie werden jeweils auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

§16 Datenschutz

Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern Daten erhoben. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.

Der Verein veröffentlicht die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.

§17 Satzungsänderung

Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung (im Rahmen der satzungsgemäßen Frist) zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

Die Bestimmungen aus § 10 Absatz 9 sind zu beachten: …Beschlüssen über eine Änderung der Satzung … bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen.

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich mitgeteilt werden.

§18 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer ¾ Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

Ein etwa verbleibendes Vereinsvermögen ist – gegebenenfalls mit Zustimmung des Finanzamtes – auf eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder einen Verein zu übertragen, der nach Möglichkeit in Baden-Württemberg die Interessen der Vereinsmitglieder berufspolitisch vertritt und die/der das Vermögen für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§19 Geltung des BGB

Soweit in dieser Satzung keine Regelung getroffen ist, gelten die Bestimmungen des BGB

 

Inkrafttreten der Satzung

Die vorstehende Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 07.03.2018 beschlossen worden und tritt mit demselben Tage in Kraft.

1. Vorsitzender Dieter Schmucker

Protokollführer Klaus Hesse