Zusatzbezeichnung Sozialmedizin

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Zusatzbezeichnung Sozialmedizin

Im Rahmen der Übergangsbestimmungen ist die Beantragung der Zusatzbezeichnung für erfahrene Kolleginnen und Kollegen aus der Rehabilitation sehr viel einfacher, denn es müssen nicht alle Kriterien erfüllt werden.

§ 15, Absatz 3 sieht vor:

(3) Kammermitglieder, die vor Einführung eines neuen Bereichs in diese Weiterbildungsordnung mindestens 4 Jahre in einer entsprechenden praktischen Einrichtung tätig waren und dadurch eingehende und besondere Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten im betreffenden Tätigkeitsbereich erworben haben, die den Anforderungen in Abschnitt B entsprechen, können einen Antrag auf Anerkennung der Zusatzbezeichnung stellen. Anträge sind innerhalb einer Frist von 5 Jahren nach Inkrafttreten der Aufnahme des neuen Bereichs in die Weiterbildungsordnung zu stellen. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen. Der Prüfungsausschuss prüft den Antrag und teilt der Kammer das Ergebnis der Prüfung mit.

Weiterbildungsordnung der LPK Baden-Württemberg

Übergangsregelung Sozialmedizin
Die Übergangsregelung gemäß § 15 Absatz 4 gilt für einen Zeitraum von maximal sechs Jahren ab Inkrafttreten der Änderung dieser Weiterbildungsordnung, mit der erstmalig der Bereich „Sozialmedizin“ in Abschnitt B dieser Weiterbildungsordnung aufgenommen wurde

Weiterbildungsordnung der LPK Baden-Württemberg

Vor dem Hintergrund des MDK-Reformgesetz „Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen“ hat die Vertreterversammlung der Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg die Ergänzung der Weiterbildungsordnung um die Sozialmedizin beschlossen. Durch das am 01.01.2020 in Kraft getretene MDK-Reformgesetz wurde die bis dahin den Ärztinnen und Ärzten vorbehaltene sozialmedizinische Begutachtung für weitere Heilberufe geöffnet. Mit der neu geschaffenen Weiterbildung können jetzt auch Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten diese Zusatzbezeichnung erwerben.

Als Teilgebiet der Medizin befasst sich die Sozialmedizin vor allem mit den Wechselwirkungen zwischen Krankheit, Gesundheit, Mensch und Gesellschaft. Sie umfasst die Bewertung von Art und Umfang gesundheitlicher Störungen, bei denen Psychotherapie indiziert ist. Dabei werden unter anderem Auswirkungen auf Leistungsfähigkeit und Teilhabe des Einzelnen betrachtet. Auch die Einordnung in die Rahmenbedingungen der sozialen Sicherungssysteme sowie die entsprechende Beratung der Sozialleistungsträger werden berücksichtigt. Die Weiterbildung „Sozialmedizin“ soll eine qualitativ hochwertige Versorgung bzw. Begutachtung von Patientinnen und Patienten in diesem Bereich sicherstellen.

Homepage der LPK
https://www.lpk-bw.de/aus-fort-weiterbildung/weiterbildung/weiterbildung-pp-und-kjp/erwerb-und-fuehren-von-4

Weiterbildungsordnung für Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten  (Juni 2022)